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lautete ein Artikel in der regionalen Presse.
Diese
Überschrift ist derart irritierend, dass
alle, die Ihren Tieren etwas Gutes tun wollen, gewarnt werden müssen. Wir
möchten es daher nicht versäumen, mit Zustimmung von Rechtsanwältin Frau
Hanna Löffler, nachstehend ein Kurzreferat von Ihr, zu diesem interessanten
Thema veröffentlichen.
Grundprinzip
des deutschen Erbrechts ist:
-
die
gesetzliche Erbfolge das heißt, die Erbfolge entsprechend
Abstammungsrecht, das heißt Erbe ist, wer vom Erblasser abstammt oder von
wem der Erblasser abstammt.
-
die
gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments, das heißt der Erblasser
bestimmt, welche natürliche oder juristische Person erbt.
-
die
Familienfolge, falls keine Abkömmlinge existieren und schließlich und
endlich
-
das
Erbrecht des Staates, wenn keine sonstigen Erbberechtigten gefunden
werden.
Gesetzliche
Erben sind somit die Abkömmlinge (Kinder, auch nichteheliche Kinder, Eltern,
soweit nicht vorgreiflich die Abkömmlinge allein erbberechtigt sind mit dem
Ehegatten, der Ehegatte und ein Kind aufgrund rechtlicher Verwandtschaft, das
heißt aufgrund Adoption).
Die gesetzlichen Erben haben grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht, das heißt
auch für den Fall, wenn sie vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen werden,
erhalten sie einen Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Eine völlige Enterbung ist nur in allerseltensten Fällen denkbar (z.B. vorsätzliche
Tötung des Erblassers) Streitigkeiten, Abneigungen, auch sittenloses Leben
sind nicht ausreichend, um den Pflichtteil auszuschließen. Rechtsgültig wäre insoweit allerdings ein Erbverzicht, wenn er entsprechend
den gesetzlichen Formvorschriften ordnungsgemäß, dass heißt notariell
vereinbart wird.
Da ein Tier nun einmal nicht von einem Menschen abstammen kann, scheidet somit
ein Tier als gesetzlicher Erbe aus. Wir kennen alle so kuriose Filme, wo ein
Haupterbe die Katze, der Dackel oder der Papagei ist.
Aber
auch über die so genannte gewillkürte Erbfolge ist dieses Ziel nicht zu
erreichen, weil ein Tier keine Person im Sinne des Gesetzes ist. Ein Tier ist
keine Sache, sondern ein lebendes Wesen und somit sollte man meinen, dass ein
Tier auch Träger von Rechten ist. Dieses gilt um so mehr, als die Verfassung
den Schutz der Tiere ausdrücklich auch aufgenommen hat, dass heißt quasi den
Tieren Lebensrechte verliehen hat.
Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass ein Tier nicht Träger von Rechten
sein kann und somit eben als Testamentserbe auch ausfällt. Das Gesetz beschützt
das Tier, lässt das Tier aber keine Rechte ausüben.
Die Erbeinsetzung
eines Tieres führt immer zur Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung.
Wird somit die Verfügung nichtig, tritt die gesetzliche Erbfolge ein,
dass heißt es erben, ob geliebt oder ungeliebt die Verwandten oder der Staat,
und zwar auch dann, wenn der Erblasser sogar deren Erbrecht ausdrücklich
ausgeschlossen hat. Ein richtiges Testament kann nicht mehr in ein wirksames
umgedeutet, dass heißt geheilt werden.
Erben kann also nur eine natürliche Person oder ein Rechtsträger wie zum
Beispiel eine juristische Person, und das sind vom Gesetzgeber ausdrücklich
mit Rechten versehene Einrichtungen, wie zum Beispiel eine GmbH, der
eingetragene Verein oder die Stiftung.
Wenn man deshalb sein Tier für den Fall seines Ablebens sichern möchte,
besteht zum einen die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten eine Person zu
bestimmen durch einen Vertrag mit dieser Person, die für den Fall des plötzlichen
Ablebens das Tier übernimmt oder zum anderen die Möglichkeit, im Testament
zu vermerken, dass eine bestimmte natürliche Person das Tier erhalten soll
und ggf. der gesetzliche Erbe mit einem Vermächtnis zugunsten des
Tierpflegers belastet wird, oder aber der der ausgesuchte Tierpfleger
Alleinerbe wird und die gesetzlichen Erben, so denn solche vorhanden sind, auf
den Pflichtteil gesetzt werden.
Wer zum Beispiel nun Mitglied im Tierschutzverein Noris e.V. ist und
feststellen konnte, dass die Tiere dort individuell und liebevoll gepflegt und
behandelt werden, kann mit dem Testament verfügen, dass der Verein die
Tierpflege übernimmt und ggf. auch mit entsprechenden Mitteln ausgestattet
wird.
Ein eingeschriebener Verein ist nämlich Träger von Rechten und kann deshalb
Erbe oder Vermächtnisnehmer werden. Ein gemeinnütziger Verein braucht noch
nicht einmal Erbschaftssteuer zu bezahlen.
Die Gründung einer Stiftung allein zur Pflege eines einzelnen Tieres ist zwar
rechtlich möglich, rein sachlich aber nicht praktikabel. Zum einen kostet die
Gründung einer Stiftung soviel Anwalts-, Notars- und sonstige Kosten, dass
sich allein dafür wohl schon ein paar hundert Tierleben finanzieren lassen,
zum anderem soll eine Stiftung ja auch weiterreichende, in die Zukunft hinein
führende Verfügungen treffen, die wohl auch über ein Tierleben hinausgehen.
Ich möchte hier keine Einzelheiten ausführen, da die Begründung einer
Stiftung voraussieht, dass das Stiftungskapital mindestens € 50,000,-- beträgt,
so dass aus den Zinsen der Stiftungswille erfüllt werden kann. Dies dürfte
Einzelfälle betreffen, die sich im Übrigen auch eine individuelle Beratung
leisten können.
Wer also sichergehen will, dass sein Tier, auch für den Fall eines plötzlichen
Todes, gut aufgehoben ist, sollte sich in seinem Verwandten- und
Bekanntenkreis gut umsehen und falls er dort keine geeignete Person findet,
eben einen bestehenden Tierschutzverein beauftragen, sich seines Tieres
anzunehmen. Angreifbar ist eine solche Verfügung jedenfalls unter keinen Umständen.
Noch einmal: Das Tier kann nicht allein entscheiden, wo es leben will und
deshalb ist es auch nicht in der Lage, sich seinen Platz selbst auszusuchen
und über das Vermögen zu verfügen.
Nun noch allgemeine Hinweise:
Wer darf testieren?
Der Erblasser muss volljährig sein, geschäftsfähig und zwar zum Zeitpunkt
der Errichtung des Testaments. Gültig sind die so genannten einfachen Testamente, das notarielle Testament
und das gemeinschaftliche so genannte Berliner Testament unter Ehegatten.
Beim einfachen und beim Berliner Testament ist es von außerordentlicher
Wichtigkeit, dass diese Testamente handschriftlich errichtet werden und zwar
vollständig handschriftlich und dass unter anderem erkennbar ist: Der
Aussteller, der Ort an dem das Testament errichtet wird, die Zeit, zu der das
Testament errichtet wurde und dass eine ordnungsgemäße Unterschrift
vorliegt.
Beim Berliner Testament muss ein Ehegatte das Testament handschriftlich
errichten und beide das Testament in dem sie sich wechselseitig als
Alleinerben einsetzen unterschreiben. In einem Testament soll ein Erbe festgehalten werden, es können jedoch auch
mehrere natürliche oder juristische Personen Erben sein und müssen lediglich
als solche benannt werden. Sie erhalten dann einen gemeinschaftlichen
Erbschein und müssen gemeinschaftlich dann das Erbe auseinandersetzen. Sollen einzelne Wertgegenstände auf eine bestimmte Person (natürlich oder
juristisch) übertragen werden, ist die ein Vermächtnis, mit dem das Erbe
beschwert ist. Man kann also sehr wohl seine gesetzlichen Erben einsetzen,
aber mit dem Vermächtnis zugunsten z.B. des Tierschutzvereins beschweren.
Ist das Vermächtnis größer als das Erbe, können die Erben ausschlagen und
den Pflichtteil verlangen. Ansonsten ist das Testament ordnungsgemäß zu
vollziehen.
Das notarielle Testament wird beim Notar errichtet. Denkbar ist aber auch,
dass der Notar ins Krankenhaus kommt und dort die Testamentsverfügung
aufnimmt und beurkundet. Letzteres ist immer dann wichtig, wenn zu befürchten steht, dass in Betracht
kommende gesetzliche oder Erben zweiter oder dritter Ordnung das Testament
anfechten wollen mit der Begründung, dass der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig
ist.
Erwähnenswert ist auch noch, dass immer das zuletzt errichtete Testament Gültigkeit
hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass man grundsätzlich jederzeit ein
Testament errichten kann und dieses Testament dann eben auch durch ein neues
ersetzen kann.
Problematisch kann die Frage der Aufbewahrung sein. Wer insoweit sichergehen
will, hinterlegt sein Testament beim Amtsgericht. Mit der Meldung des
Todesfalls durch die Gemeinde wird dann das Testament vom Amtsgericht eröffnet
und es muss nicht befürchtet werden, dass ein Angehöriger ein unliebsames
Testament verschwinden lässt.
Denkbar ist allerdings, dass man bereits zu Lebzeiten entsprechende Verfügungen
trifft, in der Form, dass mit einem Dritten eine Vereinbarung getroffen wird,
dass dieser berechtigt und verpflichtet ist, das Tier nach dem Tode des
Tiereigners abzuholen und zur Sicherung bereits zu Lebzeiten z.B. ein Sparbuch
erhält, dass die Aufwendungen für das Tier sichert oder als Begünstigter in
einer Lebensversicherung eingetragen wird, die wiederum die Versorgung des
Tieres und die Bereitschaft zur Versorgung absichert und belohnt.
Hier ist allerdings entscheidend, dass eben bereits zu Lebzeiten die Rechte übertragen
werden, wenn auch für den Fall des Todes.
Ich hoffe ich habe Sie durch die Rechtssprache nicht allzu sehr irritiert.
Das immer wieder Fragen auftauchen ist selbstverständlich, Rechtsberatungen
im Einzelfall können jedoch durch so einen Vortrag nicht abgedeckt werden.
Insoweit empfiehlt es sich eben doch einzelnen Rechtsrat beim Anwalt des
Vertrauens einzuholen.
Dieses ist besonders dann wichtig, wenn das Erbe gesplittet werden soll und
muss, da sich oftmals auch Fehler einschleichen wegen der unzureichenden
Klarheit. In diesem Fall muss dann das Gericht das Testament auslegen, was
wiederum durchaus zur Folge haben kann, dass der wahre Wille des Erblassers
eben doch nicht erfüllt wird.
Aber auch die Beratungsstellen beim Amtsgericht und natürlich die Notare können
helfen.
Ich hoffe ich habe Ihnen genug Denkanstösse gegeben, damit Sie sich mit Ihren
vierbeinigen Liebling in eine gemütliche Sofaecke zurückziehen können um
beruhigt alles Weitere zu planen.
Quelle:
Rechtsanwältin Fr. Hanna Löffler
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