"Wenn Tiere das Vermögen erben" 

... lautete ein Artikel in der regionalen Presse.

Diese Überschrift ist derart irritierend, dass alle, die Ihren Tieren etwas Gutes tun wollen, gewarnt werden müssen. Wir möchten es daher nicht versäumen, mit Zustimmung von Rechtsanwältin Frau Hanna Löffler, nachstehend ein Kurzreferat von Ihr, zu diesem interessanten Thema veröffentlichen. 

Grundprinzip des deutschen Erbrechts ist:

  • die gesetzliche Erbfolge das heißt, die Erbfolge entsprechend Abstammungsrecht, das heißt Erbe ist, wer vom Erblasser abstammt oder von wem der Erblasser abstammt.

  • die gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments, das heißt der Erblasser bestimmt, welche natürliche oder juristische Person erbt.

  • die Familienfolge, falls keine Abkömmlinge existieren und schließlich und endlich

  • das Erbrecht des Staates, wenn keine sonstigen Erbberechtigten gefunden werden.

Gesetzliche Erben sind somit die Abkömmlinge (Kinder, auch nichteheliche Kinder, Eltern, soweit nicht vorgreiflich die Abkömmlinge allein erbberechtigt sind mit dem Ehegatten, der Ehegatte und ein Kind aufgrund rechtlicher Verwandtschaft, das heißt aufgrund Adoption).

Die gesetzlichen Erben haben grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht, das heißt auch für den Fall, wenn sie vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen werden, erhalten sie einen Anspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Eine völlige Enterbung ist nur in allerseltensten Fällen denkbar (z.B. vorsätzliche Tötung des Erblassers) Streitigkeiten, Abneigungen, auch sittenloses Leben sind nicht ausreichend, um den Pflichtteil auszuschließen. Rechtsgültig wäre insoweit allerdings ein Erbverzicht, wenn er entsprechend den gesetzlichen Formvorschriften ordnungsgemäß, dass heißt notariell vereinbart wird.

Da ein Tier nun einmal nicht von einem Menschen abstammen kann, scheidet somit ein Tier als gesetzlicher Erbe aus. Wir kennen alle so kuriose Filme, wo ein Haupterbe die Katze, der Dackel oder der Papagei ist.
Aber auch über die so genannte gewillkürte Erbfolge ist dieses Ziel nicht zu erreichen, weil ein Tier keine Person im Sinne des Gesetzes ist. Ein Tier ist keine Sache, sondern ein lebendes Wesen und somit sollte man meinen, dass ein Tier auch Träger von Rechten ist. Dieses gilt um so mehr, als die Verfassung den Schutz der Tiere ausdrücklich auch aufgenommen hat, dass heißt quasi den Tieren Lebensrechte verliehen hat.

Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass ein Tier nicht Träger von Rechten sein kann und somit eben als Testamentserbe auch ausfällt. Das Gesetz beschützt das Tier, lässt das Tier aber keine Rechte ausüben.

Die Erbeinsetzung eines Tieres führt immer zur Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung.

Wird somit die Verfügung nichtig, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, dass heißt es erben, ob geliebt oder ungeliebt die Verwandten oder der Staat, und zwar auch dann, wenn der Erblasser sogar deren Erbrecht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ein richtiges Testament kann nicht mehr in ein wirksames umgedeutet, dass heißt geheilt werden.

Erben kann also nur eine natürliche Person oder ein Rechtsträger wie zum Beispiel eine juristische Person, und das sind vom Gesetzgeber ausdrücklich mit Rechten versehene Einrichtungen, wie zum Beispiel eine GmbH, der eingetragene Verein oder die Stiftung.

Wenn man deshalb sein Tier für den Fall seines Ablebens sichern möchte, besteht zum einen die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten eine Person zu bestimmen durch einen Vertrag mit dieser Person, die für den Fall des plötzlichen Ablebens das Tier übernimmt oder zum anderen die Möglichkeit, im Testament zu vermerken, dass eine bestimmte natürliche Person das Tier erhalten soll und ggf. der gesetzliche Erbe mit einem Vermächtnis zugunsten des Tierpflegers belastet wird, oder aber der der ausgesuchte Tierpfleger Alleinerbe wird und die gesetzlichen Erben, so denn solche vorhanden sind, auf den Pflichtteil gesetzt werden.

Wer zum Beispiel nun Mitglied im Tierschutzverein Noris e.V. ist und feststellen konnte, dass die Tiere dort individuell und liebevoll gepflegt und behandelt werden, kann mit dem Testament verfügen, dass der Verein die Tierpflege übernimmt und ggf. auch mit entsprechenden Mitteln ausgestattet wird.

Ein eingeschriebener Verein ist nämlich Träger von Rechten und kann deshalb Erbe oder Vermächtnisnehmer werden. Ein gemeinnütziger Verein braucht noch nicht einmal Erbschaftssteuer zu bezahlen.

Die Gründung einer Stiftung allein zur Pflege eines einzelnen Tieres ist zwar rechtlich möglich, rein sachlich aber nicht praktikabel. Zum einen kostet die Gründung einer Stiftung soviel Anwalts-, Notars- und sonstige Kosten, dass sich allein dafür wohl schon ein paar hundert Tierleben finanzieren lassen, zum anderem soll eine Stiftung ja auch weiterreichende, in die Zukunft hinein führende Verfügungen treffen, die wohl auch über ein Tierleben hinausgehen. Ich möchte hier keine Einzelheiten ausführen, da die Begründung einer Stiftung voraussieht, dass das Stiftungskapital mindestens € 50,000,-- beträgt, so dass aus den Zinsen der Stiftungswille erfüllt werden kann. Dies dürfte Einzelfälle betreffen, die sich im Übrigen auch eine individuelle Beratung leisten können.

Wer also sichergehen will, dass sein Tier, auch für den Fall eines plötzlichen Todes, gut aufgehoben ist, sollte sich in seinem Verwandten- und Bekanntenkreis gut umsehen und falls er dort keine geeignete Person findet, eben einen bestehenden Tierschutzverein beauftragen, sich seines Tieres anzunehmen. Angreifbar ist eine solche Verfügung jedenfalls unter keinen Umständen.
Noch einmal: Das Tier kann nicht allein entscheiden, wo es leben will und deshalb ist es auch nicht in der Lage, sich seinen Platz selbst auszusuchen und über das Vermögen zu verfügen.

Nun noch allgemeine Hinweise:
Wer darf testieren?


Der Erblasser muss volljährig sein, geschäftsfähig und zwar zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Gültig sind die so genannten einfachen Testamente, das notarielle Testament und das gemeinschaftliche so genannte Berliner Testament unter Ehegatten.

Beim einfachen und beim Berliner Testament ist es von außerordentlicher Wichtigkeit, dass diese Testamente handschriftlich errichtet werden und zwar vollständig handschriftlich und dass unter anderem erkennbar ist: Der Aussteller, der Ort an dem das Testament errichtet wird, die Zeit, zu der das Testament errichtet wurde und dass eine ordnungsgemäße Unterschrift vorliegt.

Beim Berliner Testament muss ein Ehegatte das Testament handschriftlich errichten und beide das Testament in dem sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzen unterschreiben. In einem Testament soll ein Erbe festgehalten werden, es können jedoch auch mehrere natürliche oder juristische Personen Erben sein und müssen lediglich als solche benannt werden. Sie erhalten dann einen gemeinschaftlichen Erbschein und müssen gemeinschaftlich dann das Erbe auseinandersetzen. Sollen einzelne Wertgegenstände auf eine bestimmte Person (natürlich oder juristisch) übertragen werden, ist die ein Vermächtnis, mit dem das Erbe beschwert ist. Man kann also sehr wohl seine gesetzlichen Erben einsetzen, aber mit dem Vermächtnis zugunsten z.B. des Tierschutzvereins beschweren.
Ist das Vermächtnis größer als das Erbe, können die Erben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Ansonsten ist das Testament ordnungsgemäß zu vollziehen.

Das notarielle Testament wird beim Notar errichtet. Denkbar ist aber auch, dass der Notar ins Krankenhaus kommt und dort die Testamentsverfügung aufnimmt und beurkundet. Letzteres ist immer dann wichtig, wenn zu befürchten steht, dass in Betracht kommende gesetzliche oder Erben zweiter oder dritter Ordnung das Testament anfechten wollen mit der Begründung, dass der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig ist.

Erwähnenswert ist auch noch, dass immer das zuletzt errichtete Testament Gültigkeit hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass man grundsätzlich jederzeit ein Testament errichten kann und dieses Testament dann eben auch durch ein neues ersetzen kann.

Problematisch kann die Frage der Aufbewahrung sein. Wer insoweit sichergehen will, hinterlegt sein Testament beim Amtsgericht. Mit der Meldung des Todesfalls durch die Gemeinde wird dann das Testament vom Amtsgericht eröffnet und es muss nicht befürchtet werden, dass ein Angehöriger ein unliebsames Testament verschwinden lässt.

Denkbar ist allerdings, dass man bereits zu Lebzeiten entsprechende Verfügungen trifft, in der Form, dass mit einem Dritten eine Vereinbarung getroffen wird, dass dieser berechtigt und verpflichtet ist, das Tier nach dem Tode des Tiereigners abzuholen und zur Sicherung bereits zu Lebzeiten z.B. ein Sparbuch erhält, dass die Aufwendungen für das Tier sichert oder als Begünstigter in einer Lebensversicherung eingetragen wird, die wiederum die Versorgung des Tieres und die Bereitschaft zur Versorgung absichert und belohnt.

Hier ist allerdings entscheidend, dass eben bereits zu Lebzeiten die Rechte übertragen werden, wenn auch für den Fall des Todes.

Ich hoffe ich habe Sie durch die Rechtssprache nicht allzu sehr irritiert.
Das immer wieder Fragen auftauchen ist selbstverständlich, Rechtsberatungen im Einzelfall können jedoch durch so einen Vortrag nicht abgedeckt werden. Insoweit empfiehlt es sich eben doch einzelnen Rechtsrat beim Anwalt des Vertrauens einzuholen.

Dieses ist besonders dann wichtig, wenn das Erbe gesplittet werden soll und muss, da sich oftmals auch Fehler einschleichen wegen der unzureichenden Klarheit. In diesem Fall muss dann das Gericht das Testament auslegen, was wiederum durchaus zur Folge haben kann, dass der wahre Wille des Erblassers eben doch nicht erfüllt wird.

Aber auch die Beratungsstellen beim Amtsgericht und natürlich die Notare können helfen.

Ich hoffe ich habe Ihnen genug Denkanstösse gegeben, damit Sie sich mit Ihren vierbeinigen Liebling in eine gemütliche Sofaecke zurückziehen können um beruhigt alles Weitere zu planen.

Quelle: Rechtsanwältin Fr. Hanna Löffler